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§1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) gelten für alle Verträge der Verkäuferin. Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich. Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin maßgebend.
  2. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennt die Verkäuferin nicht an, es sei denn, es liegt ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn die Verkäuferin in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten die hiesigen Vertragsbedingungen.
  3. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.
  4. Der zugrundeliegende Kaufvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sollte sich nach Zustandekommen des Vertrages herausstellen, dass der Käufer kein Unternehmer, sondern Verbraucher ist, kann die Verkäuferin binnen einer angemessenen Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

§ 2 Vertragsparteien

Der Vertrag kommt zustande zwischen dem die Bestellung ausführenden Käufer und der Verkäuferin:

Triveda GmbH
Bauhausstraße 7c
99423 Weimar

Telefon: +49 160 928 525 95
E-Mail: info@triveda.de
Geschäftsführer:
Dr.-Ing. Lutz Mittelstädt

§ 3 Angebot, Auftragsbestätigung, Abtretung, Handelsklauseln

  1. Die zu den Angeboten der Verkäuferin gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen Angaben über Gewichte, Maße, u. a.) sind nur annähernd bestimmt und maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten sich die Verkäuferin und ggf. das Lieferwerk Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Soweit im Angebot nichts anderes angegeben, sind die Angebote der Verkäuferin freibleibend. An mündliche oder schriftliche Aufträge/Bestellungen ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung der Verkäuferin oder konkludent durch Zusendung der Ware durch die Verkäuferin gegenüber dem Käufer zustande. Die Verkäuferin behält sich vor Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Bonitätsprüfung des Kunden vor.
  3. Rechte und Pflichten sowie der Umfang der Lieferung der Vertragsparteien bestimmen sich nach Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin. Zur Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist die schriftliche Zustimmung der Verkäuferin erforderlich.
  4. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.

§ 4 Preis, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen

  1. Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verkaufspreise der Verkäuferin. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von der Verkäuferin nicht zurückgenommen.
  2. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen anzuheben, allerdings nur, soweit die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll.
  3. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug auf das Geschäftskonto der Verkäuferin zu erfolgen.
  4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn der Verkäuferin nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist die Verkäuferin berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  5. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Zudem ist der Käufer zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet. Ferner besteht gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB für den Fall des Zahlungsverzuges ein Anspruch der Verkäuferin auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind.

§ 5 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Abtretung

  1. Der Käufer hat ein Aufrechnungs- und/ oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
  2. Der Käufer ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Verkäuferin an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 6 Lieferfrist; Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird vertraglich bestimmt. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Treten bei der Verkäuferin oder dem Lieferwerk Umstände ein, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen (höhere Gewalt) oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, soweit solche Hindernisse nachweislich eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat die Verkäuferin bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel 6 Wochen nicht unterschreiten darf und der Verkäuferin vom Käufer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Verkäuferin oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
  3. Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem Käufer zumutbar ist.
  4. Entsteht dem Käufer wegen einer von der Verkäuferin verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit der Verkäuferin fest vereinbarten Liefertermin nachweislich ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für die volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Teil- bzw. des Gesamt-Nettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 7 Übernahme, Gefahrenübergang, Annahmeverzug, Versand

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln der Verkäuferin, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Verkäuferin oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung auf den Käufer über.
  2. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch die Verkäuferin gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an, auf den Käufer über.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus §§ 9, 10 in Empfang zu nehmen.
  5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Verkäuferin berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  6. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden. Mehrkosten entstehen dem Käufer hierfür nicht, sofern die Gründe nicht bei ihm liegen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem etwa bestehenden Kontokorrentverhältnis.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die Verkäuferin hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
  3. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, solang das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten in dieser Zeit erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durch den Kundendienst der Verkäuferin durchführen lassen.
  5. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Artikel zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, Dritten andere Sicherungsrechte hieran einzuräumen oder den Kaufgegenstand außer Landes zu bringen. Erwirbt ein Dritter dessen ungeachtet Rechte an der Vorbehaltsware, so tritt der Käufer schon jetzt sämtliche ihm hierdurch entstehenden Rechte an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen, falls hinsichtlich der Ware eine Pfändung, eine Beschlagnahme oder eine sonstige Verfügung seitens eines Dritten erfolgt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall der Verkäuferin.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, die Verkäuferin unverzüglich zu informieren, wenn er Forderungen aus der Weiterveräußerung der von der Verkäuferin gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten oder sonstige Vereinbarungen getroffen hat (z.B. Factoring, etc.), aufgrund derer die derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte der Verkäuferin beeinträchtigt werden können. Die Verkäuferin behält sich vor, insbesondere im Falle eines unechten Factorings vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen. Für den Fall eines echten Factorings behält sich die Verkäuferin ebenfalls den Rücktritt vor, soweit der Käufer nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
  7. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer die Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.
  8. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.
    Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  9. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der der Verkäuferin zustehenden Sicherheiten (entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB) die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

§ 9 Mängelhaftung

  1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die Angaben der Verkäuferin verbindlich, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen und Äußerungen oder sonstige Werbung. Die Verkäuferin übernimmt grundsätzlich auch keine Garantie für die Kaufgegenstände. Insofern ist keine öffentliche Anpreisung oder sonstigen Äußerung, weder vor noch bei Vertragsschluss, Garantiecharakter beizumessen. Soweit dem Käufer im Kaufvertrag gleichwohl eine Garantie eingeräumt worden sein sollte, handelt es sich dabei ausschließlich um eine Herstellergarantie, deren Rechte an den Käufer abgetreten wurde.
  3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der Verkäuferin nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu melden. Produkte, deren Mangelfreiheit bestritten wird, sind auf Verlangen der Verkäuferin zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Prüfung mangelfreier Produkte trägt der Käufer.
  4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend der Frist in Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Käufers gemäß § 10 Ziffer 1 dieser Vertragsbedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445 b Abs. 1 BGB, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
  5. Gebrauchte Geräte werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
  6. Im Gewährleistungsfall wird die Verkäuferin nach eigener Wahl nacherfüllen, entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzleistung. Es ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, sonst ist die Verkäuferin von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen die Verkäuferin sofort zu verständigen ist, oder wenn die Verkäuferin mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  7. Ist die Verkäuferin zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
  8. Bei Rücktritt des Käufers nach Gefahrübergang gelten die Regelungen der §§ 346ff. BGB.
  9. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist.
  10. Eine Gewährleistungspflicht der Verkäuferin entfällt:
    a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
    b) bei Änderung, Wartung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne schriftliche Einwilligung der Verkäuferin.
    c) bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung, Montage oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
    d) bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen.
    e) bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder sonstigen Umständen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind.
    f) wenn der Käufer der Verkäuferin zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt.
    g) bei Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln und Austauschwerkstoffe.
    h) bei Nichtverwendung von Originalersatzteilen, oder Verwendung von Ersatzteilen die von der Verkäuferin nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
    i) bei übermäßiger Beanspruchung, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  11. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird die Verkäuferin im Inland ihre Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird sie entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für die Verkäuferin nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Käufer als auch die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  12. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses § 9 entsprechend, wobei Ansprüche des Käufers nur dann bestehen, wenn dieser die Verkäuferin über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, der Verkäuferin alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Käufer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Käufers zurückzuführen ist.

§ 10 Sonstige Haftung der Verkäuferin

  1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Verkäuferin – gleich aus welchen Rechtsgründen – nur
    a) bei Vorsatz,
    b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    d) bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
    e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1 Abs. 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  3. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich – gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach § 9.

§ 11 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Käufers werden von der Verkäuferin grundsätzlich nur insoweit erhoben, als sie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Die Verkäuferin verpflichtet sich, personenbezogene Daten entsprechend der Datenschutzgrundverordnung sowie dem geltenden Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten, vertraulich zu behandeln und diese Daten weder außerhalb der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages zu verarbeiten noch Dritten bekanntzugeben. Die Mitarbeiter der Verkäuferin werden unter Verweis auf die geltenden Bußgeld- und Strafvorschriften gemäß § 53 BDSG verpflichtet. Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung auf der Triveda – Homepage zu entnehmen: https://www.triveda.de /datenschutz.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erfurt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und der Käufer eingetragener Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
  5. Der Käufer sowie die Verkäuferin dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen mit der Geschäftsverbindung werben, insbesondere mit der Firma, Firmenbestandteilen und/oder Firmenlogo.
  6. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Fotos etc., behält sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Verkäuferin erteilt dazu dem Käufer die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  7. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Der Käufer wird bei Änderungen nichtwesentlicher Bestandteile der hiesigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen schriftlich informiert. Die Änderungen werden Vertragsbestandteil und gelten als genehmigt, wenn der Käufer den Änderungen nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird im Mitteilungsschreiben gesondert hingewiesen. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Widerspricht der Käufer einer Änderung, behält sich die Verkäuferin vor, von einer Fortführung des Vertragsverhältnisses Abstand zu nehmen.
  8. Durch eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 24.04.2024

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