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§ 1 Anwendungsbereich, Allgemeines

  1. Für alle Angebote und Verträge über die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen (Beratung, Inspektionen, Instandsetzungen, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie sonstige Dienst- und Werkleistungen) – nachfolgend auch „Leistungen“ genannt – durch die Triveda GmbH i. Gr. (nachfolgendend „Auftragnehmer“) sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen“ (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Von den hiesigen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
  3. Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend, wobei die Textform ausreichend ist.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Der zugrunde liegende Vertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  6. Sofern nicht anderweitig vertraglich festgehalten, wird ein konkreter Erfolg weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über die Art, den Umfang sowie den Zeitpunkt der Umsetzung der vom Auftragnehmer empfohlenen oder abgestimmten Maßnahmen.
  7. Der Auftragnehmer legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen bei seiner Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages vom Auftragnehmer Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

§ 2 Vertragsverhältnis, Auftragsinhalt

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart.
  2. Das Vertragsverhältnis kommt dadurch zustande, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Annahme des erteilten Auftrages bestätigt. Die Ausführung des erteilten Auftrages durch den Auftragnehmer steht dabei der ausdrücklichen Bestätigung des Auftrages gleich.
  3. Der Umfang des Auftragsverhältnisses wird durch den schriftlich festgelegten Auftragsumfang begrenzt. Erweiterungen des Auftrags sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Leistungen

  1. Dienstleistungen: Der Auftragnehmer erbringt bei Vereinbarung Beratungs- und sonstige Dienstleistungen für den Auftraggeber. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik. Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Auftraggebers in einem Vorhaben, das der Auftraggeber in alleiniger Verantwortung durchführt. Der Auftragnehmer übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Der Auftragnehmer haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
  2. Werkleistungen: Der Auftragnehmer erbringt bei Vereinbarung im Rahmen der bestehen- den technischen und betrieblichen Möglichkeiten Werkleistungen. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Der Auftragnehmer haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

§ 4 Abnahme bei Werkleistungen, Übernahme durch den Auftraggeber

  1. Die Fertigstellung einer Leistung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung des Leistungsnachweises gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.
  2. Bei Werkleistungen kann der Auftragnehmer Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.
  3. Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung.
  4. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.
  5. Ist die Leistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.
  6. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Leistungsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten des Auftraggebers zu lagern.

§ 5 Preise und Zahlung

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers werden, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, nach Aufwand gemäß den jeweils im Leistungsangebot vereinbarten Sätzen abgerechnet. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Zeit- und Vergütungsprognosen des Auftragnehmers in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar. Abweichungen zu der Schätzung können vom Auftragnehmer nicht ausgeschlossen werden, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die vom Auftragnehmer nicht beeinflusst werden können.
  3. Wird vor der Ausführung der Leistung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird, wobei Textform ausreichend ist. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Vorleistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Leistung verwertet werden können.
  4. Stellt sich bei Ausführung der Leistungen heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist der Auftraggeber davon in Textform zu verständigen; dessen Einverständnis gilt als erteilt, wenn er der Erweiterung dieser Leistungen nicht unverzüglich widerspricht – auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber bei seiner Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen.
  5. Reisekosten werden nicht pauschal in Rechnung gestellt, sondern im Einzel- und Bedarfsfall nach vorheriger Absprache. Diese werden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung berechnet:
    a) Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtung etc. im folgenden Rahmen):
    – Eisenbahn: 2. Klasse plus Zuschläge
    – Flugzeug: Economy-Class oder entsprechender Tarif
    – Taxi, Nahverkehrsmittel
    – Kfz-Benutzung gemäß der jeweils geltenden Regelung, z. Z. 0,30 EUR/km
    – Hotelunterkunft, ggf. unter Nutzung von Kundentarifen
    – Da anfallende Fahrtzeiten nicht als Zeitstunden geltend gemacht werden, fällt eine Pauschale von 100 €/100km an.
    b) Sonstige Nebenkosten wie Porto, Kopierkosten, Telefonkosten u.s.w. sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Darüberhinausgehende Nebenkosten werden dem Auftraggeber mittels Einzelnachweises in Rechnung gestellt. Die Vergütung versteht sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
  6. Rechnungen werden ohne Abzüge mit Zugang beim Auftraggeber fällig. Rechnungen sind spätestens am 14. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu überweisen.
  7. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Auftragnehmer erfolgen.
  8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  9. Bei Stornierung von vereinbarten Leistungsinhalten durch den Auftraggeber zahlt dieser für Absagen mit einer kürzeren Vorlaufzeit als drei Werktagen vor Durchführungstermin 100% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar, sofern der Auftragnehmer den durch die Terminabsage freigewordenen Zeitraum nicht anderweitig wirtschaftlich einsetzen kann. Gleiches gilt für den Fall einer kurzfristigen Terminverschiebung durch den Auftraggeber. Absagen oder Terminverschiebungen müssen stets in Textform per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen.
  10. Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

§ 6 Stundensätze und Zuschläge

  1. Während der normalen Geschäftszeiten gelten die regulären Stundensätze. Die normalen Geschäftszeiten sind Mo-Fr von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr.
  2. Bei Arbeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten werden nachstehende Zuschläge erhoben. Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet.
Tage Uhrzeit Zuschlag
Montag – Freitag 16:30-22:00 Uhr 50 %
Nachtzuschlag 22:00-06:00 Uhr 100 %
Samstag Ganztags 50 %
Sonntag Ganztags 100 %
Feiertag Ganztags 100 %

§ 7 Verzug

Kommt der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten

§ 8 Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftraggeber benennt einen zuständigen Ansprechpartner, der sämtliche erforderlichen Fragen beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann. Ergänzend stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
  2. Bei der Durchführung der Leistungen hat der Auftraggeber dem Personal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
  3. Der Schutz von Personen und Sachen vor Ort obliegt dem Auftraggeber.
  4. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Leistungsort zu sorgen. Der Auftraggeber hat zudem sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Auftragnehmers unverzüglich mit der Durchführung der Leistungen begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
  5. Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Auftraggeber zu tragen.
  6. Das Personal des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Personal des Auftragnehmers sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber mitzuteilen.
  7. Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Auftraggeber beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Auftraggeber wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftraggeber hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der vermeintlichen Mängel schriftlich, und soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu melden.
  8. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder bei Störungen bei der Durchführung ist vor Einleitung weiterer Schritte, insbesondere vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine einvernehmliche Lösung im Wege von Verhandlungen auf Ebene der Geschäftsführer der Vertragspartner zu suchen. Die Verhandlungen finden innerhalb von zwei Wochen nach dem entsprechenden Verlangen einer Seite statt.

§ 9 Nutzungsrecht

Der Auftraggeber erhält bei allen vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, die urheberrechtlich geschützt sind, ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke. Wird dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich eingeräumt und wird der Vertrag vom Auftraggeber bis zur vollständigen Fertigstellung der Werkleistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gekündigt, so erhält der Auftraggeber an den übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein einfaches Nutzungsrecht. Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 10 Frist für die Durchführung der Leistungen

  1. Die Angaben über die Leistungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
  2. Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Frist angemessen.
  3. Wird der Auftragnehmer selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl er bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Frist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
  4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % des Netto-Leistungspreises. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet § 12 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet § 15 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen – nicht.
  6. Unbeschadet § 15 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß § 6 Ziff.4 dieser Vertragsbedingungen dem Auftraggeber auf einen mit dem Gegenstand vergleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

§ 11 Gefahrentragung und Transport

  1. Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat.
  2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
  3. Der Auftragnehmer wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie den Auftragnehmer und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.
  4. Die vom Auftraggeber übergebenen Gegenstände sind vom Auftragnehmer gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gedeckt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht an Gegenständen

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
  2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.
  3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Gegenstands ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.
  4. Wird der Gegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Gegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

§ 13 Abfall und Recycling

Bezüglich der Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen.

§ 14 Mängelansprüche bei Werkleistungen

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Mängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen hat.
  2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Leistung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Dienstleistungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. Natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
  3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
  4. Die Sachmangelhaftung erlischt für solche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, die der Auftraggeber ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Auftraggeber nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei dem Auftragnehmer rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.
  5. Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertragliche vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtmängeln leistet der Auftragnehmer dadurch Gewähr, dass er dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder er die vertragsgegenständliche Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.
  6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet § 11 Ziff. 3 und § 12 dieser Vertragsbedingungen – ausgeschlossen.

§ 15 Sonstige Haftung des Auftragnehmers

  1. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der vom Auftragnehmer empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
  2. Wenn bei Leistungen an einem Gegenstand durch Verschulden des Auftragnehmers der Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der § 11 und § 12 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  • bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
  • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 16 Höhere Gewalt

  1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Auftragnehmer nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind.
  2. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit der Auftragnehmer auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
  3. Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
  4. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Partei diese Vereinbarung ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Bereits angefallene Kosten oder bereits erbrachte Leistungen sind jedoch von der auftraggebenden Partei zu bezahlen.

§ 17 Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 12 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Servicearbeiten an einem Bauwerk und verursacht dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

§ 18 Datenschutz, Kommunikation per Fax und E-Mail

  1. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer grundsätzlich nur insoweit erhoben, als sie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten entsprechend der Datenschutzgrundverordnung sowie dem geltenden Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten, vertraulich zu behandeln und diese Daten weder außerhalb der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages zu verarbeiten noch Dritten bekanntzugeben. Die Mitarbeiter des Auftraggebers werden unter Verweis auf die geltenden Bußgeld- und Strafvorschriften gemäß § 53 BDSG verpflichtet. Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung auf der Triveda – Homepage zu entnehmen: https://www.triveda.de/datenschutz.
  2. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Faxanschluss und/ oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax und/ oder über diese E-Mail-Adresse auftragsbezogene Informationen zugesendet werden. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät und/ oder auf die E-Mail haben und dass er Faxeingänge und/ oder eingehende E-Mails regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät und/ oder die E-Mail nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird oder Sendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.

§ 19 Geheimhaltung

Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i. S. d. §§ 15 ff AktG. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
  3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese Vertragsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Der Auftraggeber wird bei Änderungen nichtwesentlicher Bestandteile der hiesigen Bedingungen schriftlich informiert. Die Änderungen werden Vertragsbestandteil und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber den Änderungen nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird im Mitteilungsschreiben gesondert hingewiesen. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Widerspricht der Auftraggeber einer Änderung, behält sich der Auftragnehmer vor, von einer Fortführung des Vertragsverhältnisses Abstand zu nehmen.
  4. Sollte eine Regelung aus einer Leistungsvereinbarung oder dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Geschäftsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Geschäftsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

Stand: 07.01.2022

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